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Maklerprovision Grellingen

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Maklerprovision in Grellingen

Wer zahlt die Maklerprovision in Grellingen?
In Grellingen ist gesetzlich nicht festgelegt, wer die Maklerprovision zu zahlen hat. In der Praxis übernimmt meist der Verkäufer die Provision, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt hat. In manchen Fällen kann es jedoch auch vorkommen, dass der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Kosten tragen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Immobilienmakler

Marc Bürgin

☎ +41 61 539 11 66
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Wer zahlt die Maklerprovision in Grellingen?

In Grellingen gibt es keine gesetzliche Vorschrift darüber, wer die Maklerprovision zahlen muss. Üblicherweise übernimmt der Verkäufer die Kosten, da er den Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt. In manchen Fällen kann jedoch auch der Käufer oder beide Parteien gemeinsam die Provision übernehmen. Die genaue Regelung hängt von der Vereinbarung im Maklervertrag ab.

Wichtig ist, bereits beim Vertragsabschluss festzulegen, wer welche Leistungen des Maklers bezahlt. Eine transparente Vereinbarung verhindert Missverständnisse und spätere Streitigkeiten.

Wie hoch ist die Maklerprovision in Grellingen?

Die Höhe der Maklerprovision in Grellingen ist nicht gesetzlich festgelegt und kann je nach Maklerbüro und Art der Immobilie variieren. In der Region Basel und Baselland liegt die Provision typischerweise zwischen 2 % und 3 % des Verkaufspreises. Bei uns beginnen die Provisionen bereits ab 1,5 % des Verkaufspreises.

Beispiele:

  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 1’000’000 beträgt die Provision zwischen CHF 20’000 und CHF 30’000.
  • Bei einem Verkaufspreis von CHF 500’000 liegt die Provision bei CHF 10’000 bis CHF 15’000.

Einige Makler bieten auch Pauschalpreise an, die unabhängig vom Verkaufspreis der Immobilie sind. Diese Modelle können sich besonders bei günstigeren Objekten lohnen.

Wann dürfen Makler in Grellingen eine Provision verlangen?

Ein Makler hat in Grellingen nur dann Anspruch auf eine Provision, wenn:

  1. Ein schriftlicher Maklervertrag abgeschlossen wurde.
  2. Der Makler den Verkauf der Immobilie erfolgreich vermittelt hat.
  3. Ein rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen ist.

Ohne schriftliche Vereinbarung und nachweisbare Leistung des Maklers besteht kein Provisionsanspruch. Da Makler nur bei erfolgreichem Verkauf bezahlt werden, sind sie besonders motiviert, eine Immobilie schnell und zu einem guten Preis zu vermitteln.

Ist die Maklerprovision in Grellingen verhandelbar?

Ja, die Maklerprovision ist grundsätzlich verhandelbar. Verkäufer können vor Vertragsabschluss die Höhe der Provision und die Konditionen mit dem Makler besprechen.

Unsere Tipps:

  • Mehrere Angebote vergleichen: Holen Sie sich verschiedene Offerten von Maklern ein, um marktübliche Provisionen zu vergleichen.
  • Zusatzleistungen prüfen: Ein niedriger Provisionssatz kann bedeuten, dass bestimmte Leistungen wie professionelle Immobilienfotografie, Inserate oder Besichtigungen nicht enthalten sind.
  • Erfolgshonorare vereinbaren: Es gibt erfolgsabhängige Modelle, bei denen die Provision steigt, wenn ein besonders hoher Verkaufspreis erzielt wird.

Ein erfahrener Makler mit einem starken Netzwerk kann den Verkaufsprozess beschleunigen und oft einen besseren Preis erzielen.

Wann muss die Maklerprovision bezahlt werden?

Die Maklerprovision wird in der Regel erst dann fällig, wenn die Immobilie verkauft wurde und der Kaufvertrag notariell beurkundet ist. Das bedeutet: Keine Leistung, keine Bezahlung.

Die genauen Zahlungsbedingungen sollten jedoch im Maklervertrag festgelegt werden. Manche Makler verlangen eine Teilzahlung für Marketing- oder Werbekosten im Voraus, während der Großteil der Provision erst nach erfolgreichem Abschluss fällig wird.

Wann muss die Maklerprovision nicht bezahlt werden?

Es gibt einige Situationen, in denen keine Provision gezahlt werden muss:

  1. Wenn kein Verkauf zustande kommt, also kein Kaufvertrag unterschrieben wird.
  2. Wenn der Makler seine Pflichten verletzt, z. B. durch falsche Angaben oder schlechte Kommunikation.
  3. Wenn der Eigentümer seine Immobilie selbst verkauft, sofern dies im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde.

Achten Sie darauf, dass der Maklervertrag keine unvorteilhaften Klauseln enthält. Bei Unsicherheiten kann es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Immobilienrecht zu konsultieren.

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